Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Serviceleistungen der Baltic Wind und Solar Unternehmensgruppe Neustadt i.H. 

(nachfolgend auch Baltic Windkraftanlagen Service & Solutions GmbH & Co.KG, Baltic WindWerke GmbH & Co. KG oder Baltic) 


1.Allgemeines 


1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen uns (Baltic Wind GmbH&Co.KG) und unseren Auftraggebern bzw. Kunden; die Anwendbarkeit entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), welche abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir diesen ausdrücklich schriftlich, durch einen zur Vertretung bevollmächtigten Mitarbeiter der Baltic zugestimmt haben. 

2. Der Vertrag wird zwischen der Baltic und unserem Kunden geschlossen. Ein Vertrag kommt auch durch die Annahme einer Bestellung zu diesen Bedingungen zustande. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden. 

Allgemeine Einkaufskonditionen oder ähnliche Bedingungen unserer Kunden werden ausgeschlossen und gelten nicht. Diese AGB gelten nicht für Verbraucherverträge, wobei unsere Kunden zustimmen, dass Betreiber von Windkraftanlagen einen eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. 

3. Unsere AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die von Baltic erbracht und angeboten werden, insbesondere aber nicht ausschließlich für: 

  1. Wartung von Windkraftanlagen 
  2. den Verkauf von Waren 
  3. Dienstleistungen. 

Sie gelten dementsprechend für Kauf (Liefer-), Werk- und Dienstleistungsverträge. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. 

4. Mehrere Auftraggeber haften uns als Gesamtschuldner für die Pflichten aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages. Sämtliche Personen des Auftraggebers sind uns gegenüber zur Entgegennahme und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigt, sofern keine anderweitige, ausdrückliche Mitteilung des Auftraggebers vorliegt. 

5. Etwaige Rechte, die der Baltic nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt, sofern keine abweichende Regelung enthalten ist oder getroffen wurde. 


2. Leistungen 


1. Gescannte Angebotsbestätigungen, die per E-Mail versendet wurden, sind verbindlich und gelten wie Telefaxmitteilungen. Das jeweilige Angebot an den Kunden ist für den Leistungsumfang in jedem Einzelfall entscheidend. Das Angebot bezieht sich auf die vom Kunden vor Angebotserstellung zum Auftrag gemachten Angaben. Etwaige Mehrkosten, die aufgrund von Abweichungen zum Auftrag entstehen und aus den Angaben des Kunden nicht ersichtlich waren, gehen zu Lasten des Kunden. Auflagen und Bedingungen, die von den zuständigen Aufsichts- oder Genehmigungsbehörden angefordert und durchgesetzt werden, können nur eingehalten werden, wenn sie der Baltic unverzüglich bekannt gegeben werden. Verspätungen und sämtliche Mehrkosten dafür gehen zu Lasten des Kunden. 

2. Alle von uns beigefügten Unterlagen und Daten wie illustrative Abbildungen, Diagramme, Zeichnungen oder ähnliche Dokumente sowie Angaben zu Metriken und Lehren, Gewichten, Leistungen, Leistungsanforderungen, Betriebskosten usw., sind indikativ und dienen ausschließlich der Orientierung. Sie sind nur dann und nur insoweit verbindlich, als die Dokumentation ausdrücklich als verbindlicher Vertragsbestandteil bezeichnet ist; auch als verbindlich bezeichnete Dokumente gelten mit den  im Einzelfall einschlägigen DIN-Toleranzen und üblichen Spannbreiten. 

3. Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder zu einem Teil der vereinbarten Leistungen an Subunternehmer zu vergeben und von diesen erbringen zu lassen. Die Baltic und gegebenenfalls beauftragte Nach- und Subunternehmer erbringen die vereinbarten Leistungen nur mit qualifiziertem Fachpersonal, das mit den jeweiligen Anlagentypen vertraut und in der Lage ist.  


3. Zahlungen 


1. Die gesetzliche Umsatzsteuer bzw. VAT ist – sofern nicht ausdrücklich gesondert ausgewiesen - nicht im Preis enthalten und wird nach Rechnungslegung in der am Tage der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Höhe geschuldet. 

2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich Pauschalpreise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Bestellung jeweils geltenden Listenpreisen der Baltic berechnet (im Falle von Kauf- oder Mietverträgen) bzw. nach Stundenlöhnen, Spesen und Reisekosten (im Falle von Werk- und Dienstverträgen) auf der Basis der „Preisinformation“ (Kostensätze für zeit- und materialbasierte Arbeit) in Rechnung gestellt. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit abgerechnet. Der Einsatz von technischen Geräten und Zusatzgeräten (z.B. Arbeitsplattformen, Hebezeugen Kränen usw.) wird in derartigen Fällen auch zeit- und materialgerecht gemäß den Kostensätzen abgerechnet. 

3. Alle Zahlungen der Kunden sind ohne Abzug irgendwelcher Art innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten. Ist die Rechnung nicht binnen drei Tagen nach Rechnungslegung beim Kunden eingegangen, so ist die Verspätung vom Kunden nach Eingang der Rechnung zu rügen; in diesem Falle endet die Zahlungsfrist 14 Tage nach Eingang der Rechnung beim Kunden. 

4. Wird in dem Angebot auf die Gefahr von Mehrkosten durch Wetterbedingungen hingewiesen, so sind diese vom Kunden zu erstatten, sofern witterungsbedingte Mehrkosten (Wartezeiten, Verzögerungen) tatsächlich eintreten.  

5. Es ist dem Kunden nicht gestattet, etwaige Versicherungsleistungen oder Zahlungen Dritter zur Bedingung von eigenen Zahlungen des Kunden an die Baltic zu machen. Die Aufrechnung des Kunden mit Forderungen aus anderen Geschäften ist ausgeschlossen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche oder die Aufrechnung mit Forderungen gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausüben; im Übrigen ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungsansprüchen des Kunden gegen die Forderungen von Baltic ausgeschlossen. 

6. Sämtliche Zahlungen sind während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz für gewerbliche Kunden zu verzinsen. Der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB bleibt davon unberührt. Es ist der Baltic gestattet, einen eigenen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen. 


4. Nebenpflichten des Kunden 


1. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, Rollgelder, Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde. 

2. Der Kunde hat eine für die Auftragsdurchführung angemessene Zuwegung sowie den Zugang zu den Windkraftanlagen zu gewährleisten, wenn dies für die Lieferung und / oder für die Installation der Komponenten oder die Erbringung der Leistungen erforderlich ist (z.B. Achslast bis zu 12 Tonnen und Übermaße). Daneben sind alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Angaben und Daten im Besitz des Kunden Baltic frühestmöglich, jedoch spätestens vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Die vollständige Übermittlung an Baltic ist Voraussetzung für die Ausführung der Arbeiten. Eventuelle Verzögerungen und Mehraufwand der aus unterlassener oder verspäteter Datenübermittlung resultiert, gehen zu Lasten des Kunden. 

3. Der Kunde gewährt Baltic entweder direkt oder durch Bevollmächtigte den freien Zutritt zu dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen und zu den Windenergieanlage(n) sowie zu allen anderen technischen Installationen an denen Arbeiten zu verrichten sind oder deren Zugang aus technischen oder aus Gründen der Sicherheit zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Der Kunde ist dazu verpflichtet, Baltic den Zugang zum Steuerungssystem der Windenergieanlage(n) bereitstellen, soweit dies für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist. 

4. Ferner ist der Kunde dazu verpflichtet, Baltic ausführlich über alle durchgeführten Änderungen an den Windenergieanlage(n) zu informieren. 


5. Terminbestimmungen 


1. Die Vereinbarung von Fertigstellungsterminen bedarf der Schriftform. Fertigstellungstermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Für die Einhaltung von Fertigstellungsterminen ist es ausreichend, wenn die Arbeiten in einem abnahmefähigen Zustand sind. 

2. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. 


6. Eigentumsvorbehalt / Gefahrenübergang 


1. Die Baltic bleibt Eigentürmer aller ausgelieferten Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen, die im Vertrag mit dem Kunden vereinbart wurden. Gelieferte Gegenstände verbleiben darüber hinaus im Eigentum der Baltic (Vorbehaltsware) bis sämtliche Forderungen von Baltic gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung erfüllt sind. 

2. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu verkaufen, zu verpfänden, zu verwerten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Er ist zudem verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, instand zu halten und auf eigene Kosten ausreichend zu versichern. 

3. Ausgetauschte (Alt-)Teile gehen in das Eigentum der Baltic über. Sollte eine Begutachtung der ausgetauschten Komponenten gewünscht sein, ist es erforderlich, dies bei Auftragsvergabe bzw. bei Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Die zu begutachtende Komponenten können dann durch den Kunden an einem vom Kunden zu benennenden Ort zu einem vereinbarten Termin (maximal 4 Wochen nach Ausbau) auf Kosten des Kunden begutachtet werden. 

4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Baltic - unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die erhaltene Ware unverzüglich herauszugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. 

5. Mit Empfang bzw. Abnahme von Liefergegenständen geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird, unabhängig davon, wer den Transporteur beauftragt hat. Verzögert sich der Beginn einer Leistung oder die Lieferung oder verzögert sich die Inbetriebnahme- oder die Durchführung eines Tests des Kunden aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind oder verzögert der Kunde die Abnahme aus anderen, in seinem Mitwirkungsbereich liegenden Gründen, so geht die Gefahr mit Beginn der Verspätung auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Verlusts der Gegenstände. 

6. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen ab- bzw. entgegenzunehmen, sobald er über die Fertigstellung informiert worden ist. Sollte sich die Lieferung und / oder Leistung als nicht vertragsgemäß erweisen, ist Baltic verpflichtet, Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel keine wesentliche Bedeutung für die Interessen des Kunden hat oder Folge von Umständen ist, für die der Kunde verantwortlich ist. Liegt kein wesentlicher Mangel vor, ist der Kunde nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Außer der Nachbesserung kann Baltic auch den Austausch eines Liefergegenstandes vornehmen, falls die Mängelbeseitigung andernfalls zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Baltic oder findet keine förmliche Abnahmeprüfung statt, so gilt die Abnahme als erfolgt, nachdem eine Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Fertigstellung der Lieferungen und Leistungen abgelaufen ist. 


7. Vertraulichkeit 


1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die Vertraulichkeit aller erhaltenen Dokumente und aller technischen und kaufmännischen Informationen zu wahren und sie ausschließlich zum Zweck des Vertrages zu verwenden. Sollte es notwendig werden, diese Dokumente und Informationen an Dritte weiterzugeben, wird die zur Weitergabe bereite Vertragspartei eine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei einholen und sicherstellen, dass der jeweils Dritte alle erhaltenen Dokumente und Informationen streng vertraulich behandelt. Dies gilt nicht, sofern 

  1. die Informationen oder Dokumente öffentlich bekannt sind oder von einer Drittpartei veröffentlicht wurden,  
  2. die Verpflichtung besteht, Dokumente oder Informationen aufgrund gesetzlicher Regelung oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, in Gerichtsverfahren oder auf Antrag einer Verwaltungs- oder Regulierungsbehörde offen zu legen, 
  3. Dokumente oder Informationen an einen Wirtschaftsprüfer, der mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Vertragspartners betraut ist, zu übermitteln sind; 
  4. der Vertragspartner eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Weitergabe von Informationen oder Unterlagen erteilt hat. 

2. Wenn Informationen oder Dokumente (öffentlich) bekannt gegeben wurden, wird die Vertragspartei die andere darüber informieren. 


8. Lizenzen und Nutzungsrechte 


1.  Soweit die erbrachten Lieferungen und Leistungen die Lieferung und / oder Installation von EDV-Programmen beinhalten, gewährt Baltic dem Kunden eine nicht-exklusive, nicht übertragbare und eingeschränkte Lizenz zur Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Rahmen am Standort der jeweiligen Windkraftanlage bzw. des Windparks. Das Nutzungsrecht besteht ausschließlich zur Verwendung in Verbindung mit dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand oder der durchgeführten Arbeit und ausschließlich in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen. Die beschränkte Lizenz beinhaltet weder das Recht, die Programme oder Materialien zu kopieren, zu ändern, noch das Recht, die Software oder das Fachwissen an einen Dritten ganz oder teilweise zu übertragen, Unterlizenzen zu erteilen oder Anwendungen Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Baltic hat ihre vorherig Zustimmung schriftlich erteilt. 

2. Der Kunde kann jedoch die Lizenz zusammen mit dem Liefergegenstand oder der Leistung an einen Dritten übertragen, der die Windenergieanlage(n) oder den Windpark erwirbt. In diesem Fall ist die Baltic vorher über die Übertragung zu informieren. Die Baltic kann der Übertragung nur aus wichtigem Grund widersprechen, z.B. falls gegen den Erwerber aus anderen Verträgen offene Forderungen bestehen, auch wenn diese bestritten sind. 

3. Soweit im Zuge der Durchführung eines Auftrags Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. Ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt Baltic dem Kunden hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck berechtigt und erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insb. ist der Kunde nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. Ä. der Baltic zu verändern (zu bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes irgendwie zu nutzen. Die Baltic, ihre Mitarbeiter und Auftragnehmer einschließlich die von Baltic beauftragten, externen Sachverständige werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht ohne Zustimmung Dritten offenbaren und verwerten. Um Leistung und Ergebnisse im Kundeninteresse zu verbessern, kann Baltic die verwendeten Daten und Erkenntnisse anonymisiert für weitere Auswertungen und Projekte verwenden, sowie von Unterlagen, die uns zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, Kopien für den eigenen Gebrauch fertigen und verwenden. 


9. Gewährleistung 


1. Die Ausübung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden setzt voraus, dass der Liefergegenstand, soweit nicht eine förmliche Abnahme erfolgt, unverzüglich nach Erhalt überprüft und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt der Ware, an Baltic nachvollziehbar in Textform mitgeteilt werden. Verborgene Mängel müssen Baltic unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Bei versäumter oder unsachgemäßer Untersuchung und/oder versäumter/verspäteter Mängelanzeige ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Rügt der Kunde einen Mangel, stellt die Untersuchung des Liefergegenstandes und die Durchführung von Reparaturarbeiten bzw. der Einbau von Ersatzteilen kein Eingeständnis eines Mangels oder der Verantwortlichkeit von Baltic dar, sofern keine dahingehende Erklärung vorliegt. 

2. Baltic ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde sämtliche fälligen Zahlungen geleistet hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises, höchstens jedoch 20% des Auftragswertes, zurückzubehalten. 

3. Gewährleistungsansprüche verjähren jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten ab Gefahrübergang, spätestens nach Lieferung oder Leistung oder nach Fertigstellung der Arbeiten, es sei denn, eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben oder eine längere Verjährungsfrist ist im Angebot angegeben worden oder vertraglich vereinbart. 

4. Jeder Gewährleistungsanspruch muss uns bis zum Ende der Gewährleistungsfrist unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Baltic wird der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln ausschließlich durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach unserer Wahl nachkommen. Der Kunde hat kein Recht, ohne unsere schriftliche Zustimmung die Arbeiten von einem Dritten ausführen zu lassen. 


10. Haftung 


1. Die Baltic haftet unbeschränkt bei  

  1. Verletzung einer Garantie, 
  2. bei Arglist oder Vorsatz, einschließlich Arglist oder Vorsatz unserer Erfüllungsgehilfen; 
  3. aufgrund grob fahrlässigem Fehlverhalten unserer Inhaber, Organe oder leitenden Angestellten; 
  4. aufgrund zwingender Produkthaftungsvorschriften; 
  5. bei schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. 

2. Unsere Haftung ist in allen übrigen Fällen, insbesondere bei einfacher Fahrlässigkeit auf solche Schäden beschränkt, die bei der Auftragserteilung hätten vernünftigerweise erwartet und vorausgesehen werden können. Unsere Haftung ist ferner beschränkt auf den zweifachen Betrag des Auftragswertes und auf höchstens EUR 100,000.- je Schadensfall; es gilt der jeweils niedrigere Wert. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB, sowie für Ansprüche auf Ersatz nutzloser Aufwendungen und für persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

3. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie Produktionsverlust, Einnahmen- oder Gewinnausfall wird ausgeschlossen. 


11. Höhere Gewalt 


1. Keine Vertragspartei übernimmt eine Haftung oder Verantwortung, wenn sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert wird. Um Fälle höherer Gewalt handelt es sich insbesondere bei schlechtem Wetter für einen Zeitraum von mehr als 7 Kalendertagen während der vorgesehenen Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturtermine für eine Windkraftanlage oder in einem Windpark (wenn und soweit die vertraglich vorgesehenen Arbeiten hierdurch beeinträchtigt werden). Fälle höherer Gewalt sind daneben u.a. Blitzschlag, Erdbeben, Arbeitskampf, Feuer, Krieg oder Mobilmachung, Aufruhr, politische Unruhen, Enteignung, Epidemien, Überschwemmung, Explosion oder Insolvenz eines Komponentenlieferanten, sofern nachweislich kein Ersatz bei anderen Herstellern beschafft werden kann. 

2. Sofern ein Ereignis höherer Gewalt länger als vier aufeinander folgende Kalendermonate andauert, sind wir berechtigt, den betreffenden Vertrag schriftlich zu kündigen. 

3. Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Hindernis vorliegt, das auf höhere Gewalt und ihre Wirkung zurückzuführen ist.  


12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand


1. Es gilt deutsches Recht. 

2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Baltic. Wir sind jedoch berechtigt, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen. 

3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung. 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, oder sollten die Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, oder einzelne Regelungen undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken. 


 Stand: Januar 2021